Das blau-weiße Parkplatzschild (weißes P auf blauem Grund) wird meist mit entsprechenden Zusatzschildern kombiniert, die darüber Aufschluss geben, wer dort wie lange parken bzw. laden darf. Denn: Parken und Laden ist nicht unbedingt immer dasselbe.
Zusatzzeichen wie das Piktogramm „Auto mit Stecker“ erlauben pauschal das Parken von Elektrofahrzeugen mit einem E im Kennzeichen. Mit dem Zusatzzeichen „während des Ladevorgangs“ kann jedoch die Parkzeit auf die Dauer des Ladens beschränkt werden.
Entsprechend kann die Dauer auch über weitere Zusatzschilder („mit Parkscheibe von … bis …“) konkretisiert werden. Solche Regelungen haben auch einen guten Grund, denn nur so ist sichergestellt, dass die Ladestationen nicht blockiert und somit von möglichst vielen Nutzern verwendet werden können. Meist beträgt die Höchstparkdauer an öffentlichen Ladesäulen zwischen zwei und vier Stunden.
Kostenfreies oder vergünstigtes Parken nur mit E-Kennzeichen
Viele Städte bieten E-Auto-Besitzern teilweise kostenfreies oder vergünstigtes Parken an, um den Anreiz zum Umstieg auf Elektromobilität zu erhöhen. Oftmals gelten solche speziellen Regelungen in Verbindung mit dem Parken an Ladesäulen, manchmal aber auch auf ausgewiesenen öffentlichen Parkplätzen in der Innenstadt.
Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorhandensein eines E-Kennzeichens am Fahrzeug. Das im Rahmen des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) geschaffene Zusatzzeichen „Auto plus Stecker“ gilt nämlich nicht für alle E-Fahrzeuge.
Parken dürfen hier genau genommen nur E-Autos, die im Kennzeichen ein E hinter der Nummernkombination haben. Das steht für vollelektrische und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge sowie für Hybridfahrzeuge, wenn diese rein elektrisch mindestens 40 km zurücklegen können oder höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen.
Im Klartext: Nicht jedes Hybrid-Fahrzeug bekommt auch ein E-Kennzeichen.
Aktuell acht Ladesäulen betreibt die EVA in Alzenau – hier am Burgparkplatz beispielsweise gekennzeichnet mit dem bekannten Parksymbol für E-Autos und einer zeitlichen Begrenzung auf zwei Stunden.
